(1) Die Passbehörden führen Passregister.

 

(2) Das Passregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Passinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

 

1.

Familienname und ggf. Geburtsname,

 

2.

Vornamen,

 

3.

Doktorgrad,

 

4.

Ordensname, Künstlername,

 

5.

Tag und Ort der Geburt,

 

6.

Geschlecht,

 

7.

Größe, Farbe der Augen,

 

8.

gegenwärtige Anschrift,

8a.[1]

 

8a.

E-Mail-Adresse, sofern der Passinhaber in die Speicherung einwilligt,

 

9.

Staatsangehörigkeit,

 

10.

Seriennummer,

 

11.

Gültigkeitsdatum,

 

12.

Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2,

 

13.

Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,

 

14.

ausstellende Behörde,

 

14a.

[2]die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist,

 

15.

Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10.

16.[3]

 

16.

Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

17.[4]

 

17.

lichtbildaufnehmende Stelle.

 

(3) Das Passregister dient

 

1.

der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit,

 

2.

der Identitätsfeststellung der Person, die den Pass besitzt oder für die er ausgestellt ist,

 

3.

der Durchführung dieses Gesetzes.

 

(4) 1Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. 2Für die Passbehörden nach § 19 Absatz 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

 

(5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt hat.

 

(6)[5] 1Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 2 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

[1] Nr. 8a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2024.
[2] Nr. 14a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.
[3] Nr. 16 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden bis 25.06.2024.
[4] Nr. 17 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 01.05.2025.
[5] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.

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