(1) 1Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt worden wäre. 2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

 

(2) 1Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. 2Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

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