(1) 1Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen. 3Die Patentanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Patentanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er
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trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und |
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in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Patentanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Patentanwaltskammer an Eides statt zu versichern. |
(2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn
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der niedergelassene ausländische Patentanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder |
(3) 1Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten im Übrigen
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sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 52j Absatz 3, der Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Elfte Teil und |
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sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 52j Absatz 3, der Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Zehnte Teil und |
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die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung. |
2Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. 3Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 4An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.
(4) 1Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. 2Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 3Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung "(Syndikus)" nachzustellen. 4Der niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Patentanwaltskammer" zu verwenden.
(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Patentanwälte den Patentanwälten und Rechtsanwälten gleich:
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Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und |