§§ 53 - 57 Erster Abschnitt Allgemeines

§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer

 

(1) 1Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. 2Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.

 

(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind

 

1.

Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden

 

2.

Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

 

3.

Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.

 

(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt

 

1.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,

 

2.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,

 

3.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft

 

a)

die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

 

b)

gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

 

c)

die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.

§ 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer

Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstandes zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.

§ 55 Organe der Patentanwaltskammer

Organe der Patentanwaltskammer sind:

 

1.

der Vorstand,

 

2.

die Kammerversammlung.

§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer

Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.

§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer

 

(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

(2) 1Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

§§ 58 - 82a Zweiter Abschnitt Organe der Patentanwaltskammer

§§ 58 - 77 Erster Unterabschnitt Vorstand

§ 58 Zusammensetzung des Vorstands

 

(1) 1Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.

 

(2) 1Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. 3Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 4Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

 

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

 

1.

Mitglied der Patentanwaltskammer ist und

 

2.

den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

§ 60 Verlust der Wählbarkeit

 

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

 

1.

gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,

 

2.

gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

 

3.

gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

 

4.

wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder

 

5.

bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

 

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

§ 61 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,

 

1.

wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

 

2.

wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;

 

3.

wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

§ 62 Wahlperiode

 

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier Jahre gewählt. 2Die Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) 1Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. 2Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

 

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstands erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

 

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstands erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

§ 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

 

(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus,

 

1.

wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 60 Absatz 1 Nummer 3 und 5 angegebenen Gründen verliert;

 

2.

wenn er sein Amt niederlegt.

 

(2) 1Der Patentanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlegte, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. 2Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

 

(3) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. 2Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt. 3Die Ersetzung...

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