§ 58 Zusammensetzung des Vorstands

 

(1) 1Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.

 

(2) 1Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. 3Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 4Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

 

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

 

1.

Mitglied der Patentanwaltskammer ist und

 

2.

den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

§ 60 Verlust der Wählbarkeit

 

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

 

1.

gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,

 

2.

gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

 

3.

gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

 

4.

wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder

 

5.

bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

 

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

§ 61 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,

 

1.

wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

 

2.

wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;

 

3.

wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

§ 62 Wahlperiode

 

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier Jahre gewählt. 2Die Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) 1Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. 2Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

 

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstands erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

 

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstands erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

§ 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

 

(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus,

 

1.

wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 60 Absatz 1 Nummer 3 und 5 angegebenen Gründen verliert;

 

2.

wenn er sein Amt niederlegt.

 

(2) 1Der Patentanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlegte, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. 2Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

 

(3) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. 2Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt. 3Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. 4Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

 

(4) 1Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 60 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. 2Besteht gegen ein Mitglied des Vorstands der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Patentanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

 

(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

§ 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

 

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertretung; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertretung wählen.

 

(2) 1Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. 2Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.

§ 65 Sitzungen des Vorstands

 

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

 

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

 

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 67 Beschlüsse des Vorstands

 

(1) 1Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

 

(2) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nic...

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