(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.

 

(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.

 

(3) 1Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. 3Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und die Patentanwaltskammer zu hören.

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