§§ 157 bis 159 (weggefallen)

§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen

Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

§ 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag

Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben.

§ 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

 

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.

 

(2) 1Berufsausübungsgesellschaften, die

 

1.

am 1. August 2022 bestanden,

 

2.

nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und

 

3.

nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,

müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. 2Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge