§ 81 [Nichtigkeitsklage]

 

(1) 1Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. 2Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. 3Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

 

(2) 1Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. 2Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.

 

(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

 

(4) 1Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. 2Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. 3Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

 

(5) 1Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. 2Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. 3Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.[1]

 

(6) 1Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. 2Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. 3Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.

[1] Angefügt durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

§ 82 [Erklärungsfrist, Säumnisverfahren]

 

(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich[1] zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

 

(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

 

(3)[2] 1Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. 2Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. 3Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. 4Diese sind glaubhaft zu machen. 5§ 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.

Vom 01.10.2009 bis 17.08.2021:

(3) 1Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3Absatz 2 bleibt unberührt.

 

(4)[3] 1Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3Absatz 2 bleibt unberührt.

[1] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[2] Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[3] Abs. 4 angefügt durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

§ 83

 

(1) 1In dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats weist das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind. 2Dieser Hinweis soll innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen. 3Ist eine Patentstreitsache anhängig, soll der Hinweis auch dem anderen Gericht von Amts wegen übermittelt werden. 4Das Patentgericht kann den Parteien zur Vorbereitung des Hinweises nach Satz 1 eine Frist für eine abschließende schriftliche Stellungnahme setzen. 5Setzt das Patentgericht keine Frist, darf der Hinweis nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 Absa...

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