§ 22 Übergangsregelung

Für Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

[1] § 22 geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Wahrnehmungsverordnung. Anzuwenden ab 01.06.2004.

§ 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2003 in Kraft. 2Gleichzeitig treten

 

1.

die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981 (BGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 32), und

 

2.

die Erfinderbenennungsverordnung vom 29. Mai 1981 (BGBl. I S. 525)

außer Kraft.

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