Zusammenfassung
Die Lohnsteuerberechnung muss nicht zwangsläufig nach den Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Lohnsteuer mit gesetzlich bestimmten oder besonderen Pauschsteuersätzen erheben. Die Pauschalierung setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber zur Übernahme der Lohnsteuer verpflichtet. Der Arbeitgeber wird dadurch zum Steuerschuldner der pauschalen Lohnsteuer. Die Lohnsteuerpauschalierung ist teilweise mit oder ohne Zustimmung des Finanzamts möglich.
Die Lohnsteuerpauschalierung (von Teilen) des Arbeitslohns löst grundsätzlich Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Die Pauschalversteuerung muss auch tatsächlich vom Arbeitgeber für den jeweiligen Abrechnungszeitraum durchgeführt worden sein. Nur die Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist nicht ausreichend für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Eine Ausnahme stellt die geringfügig entlohnte Beschäftigung von Arbeitnehmern dar: Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung nach besonderen Vorschriften. Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die mit 30 % pauschal versteuert werden, sind beitragspflichtig.
Arbeitsrecht: § 611a BGB lässt es zu, eine Pauschalbesteuerung auf einzelvertraglicher Grundlage zu begründen.
Lohnsteuer: Eine Übersicht über die häufigsten Pauschalierungsformen findet sich in § 40 EStG. Die weiteren Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen sind geregelt in § 40a EStG für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, § 40b EStG für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen, § 37a EStG für Kundenbindungsprogramme und § 37b EStG zur Pauschalierung von Geschenken.
Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung basiert auf der tatsächlich durchgeführten Pauschalversteuerung und ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2-4a, 13, 14 und Satz 2 SvEV.
Arbeitsrecht
1 Freie Wahl der Besteuerungsform durch Arbeitgeber
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich u. a. nach der Höhe des Arbeitslohns. Aus Vereinfachungsgründen kann die Lohnsteuer in bestimmten Fällen (z. B. bei geringfügiger Beschäftigung) mit einem Pauschsteuersatz erhoben werden.
Der Arbeitgeber hat keine Pflicht, bei geringfügiger Beschäftigung darauf hinzuweisen, dass nicht von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht werden soll; vielmehr muss der Arbeitnehmer von sich aus aktiv werden und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorschlagen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich freie Wahl bei der Besteuerungsform.
2 Abweichende Regelung der steuerlichen Verteilung im Innenverhältnis
Im Fall der Pauschalbesteuerung entsteht ein öffentlich-rechtliches Steuerschuldverhältnis zwischen den Finanzbehörden und dem Arbeitgeber. Letzterer wird alleiniger Steuerschuldner mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer von einer Steuerpflicht befreit ist. Unabhängig davon ist das privatrechtliche (arbeitsrechtliche) Innenverhältnis. Dieses regelt die Verteilung der steuerlichen Belastung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und kann abweichend vom Steuerschuldverhältnis geregelt werden.
3 Unterschied Brutto- und Nettovereinbarung
Bei einer Bruttolohnabrede (Formulierung der Entgeltzahlung z. B. als "Bruttobetrag") hat der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zu tragen, wenn nicht die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber vereinbart ist. In der Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Die Grundsätze gelten auch für Vereinbarungen in Formulararbeitsverträgen. Die formularmäßige Vereinbarung eines "Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte" begründet für sich allein keine Nettolohnvereinbarung. Als Ausnahmeregelung bedarf es einer klar erkennbaren Vereinbarung; dabei trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Nettolohnvereinbarung. Auch aus den (privilegierenden) sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich nichts anderes. Als "Preisabrede" der Hauptleistungspflicht findet eine Angemessenheitskontrolle einer solchen Regelung i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht statt.
Bei einer Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber auch im Innenverhältnis Steuern und Sozialversicherungsbeiträge – er trägt damit auch das Risiko dynamischer Entwicklungen in diesen Bereichen (Anhebung des Steuersatzes, Beitragserhöhungen). Ohne eine solche Nettolohnvereinbarung kann der Arbeitnehmer die Einzelbesteuerung verlangen. Er muss dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Das insoweit bestehende Wahlrecht des Arbeitnehmers kann kollektivrechtlich (z. B. durch eine Betriebsvereinbarung) nicht ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Einzelbesteuerung kann im Wege der betrieblichen Übung entstehen, wenn der Arbeitgebe...