Kurzbeschreibung

In einem VOB/B-Einheitspreis-Bauvertrag treten erhebliche Mengenänderungen ein, die nicht nur Auswirkungen auf die Position selbst haben, sondern auch auf andere Leistungen, für die im Vertrag eine Pauschalsumme vereinbart wurde. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B kann in diesen Fällen eine Anpassung des Pauschalpreises der jeweils betroffenen Leistung gefordert werden.

Angebotsschreiben

Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Vereinbarung eines neuen Pauschalpreises nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

dem zwischen uns geschlossenen Bauvertrag liegt die VOB/B zugrunde. Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B kann mit der Änderung eines Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden, wenn von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig sind, für die eben die Pauschalsumme vereinbart ist.[1]

Es hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass in den nachfolgend näher bezeichneten Positionen des Leistungsverzeichnisses der ursprüngliche Mengenansatz um mehr als 10 % überschritten/unterschritten wurde[2], und zwar in folgenden Positionen:

Position Nr. _____, ausgeschriebene Menge __________, ausgeführte Menge __________,

Abweichung in __________ %

Position Nr. _____, ausgeschriebene Menge __________, ausgeführte Menge __________,

Abweichung in __________ %

Position Nr. _____, ausgeschriebene Menge __________, ausgeführte Menge __________,

Abweichung in __________ %

Bereits mit Schreiben vom _______________ haben wir die Anpassung des Einheitspreises in den genannten Positionen mit Nachtragsangebot vorgelegt. Die genannten Positionen haben indessen auch Auswirkung auf die Position __________. Unter dieser Position wurde eine pauschale Vergütung für die dort definierte Bauleistung vereinbart. Diese Position ist indessen abhängig von den oben dargestellten Einheitspreispositionen, weshalb gem. § 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B eine angemessene Änderung der Pauschalsumme zu vereinbaren ist.

Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Preiskalkulation hinsichtlich der kalkulierten Pauschalsumme, unter Berücksichtigung der in den Einheitspreispositionen angegebenen Vordersätze und unter Berücksichtigung der nunmehr ausgeführten Mengen ermittelt sich die neu zu vereinbarende Pauschalsumme in Höhe von _______________ EUR.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Nachtragsangebot nur die reinen Bauleistungen (technischer Nachtrag) und keine durch die Mehrmengen entstehenden Mehrkosten (Folgekosten) aufgrund einer Verlängerung der Bauzeit umfasst. Weiter gehende Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass es bei Ausführung der Mehrmengen zu Behinderungen hinsichtlich der vorgesehenen Bauzeit/Fertigstellung wie folgt kommt:

____________________________________________________________

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Wir bitten Sie, möglichst umgehend dieses Nachtragsangebot zu bestätigen, und stehen, falls es Rückfragen zu erörtern gibt, selbstverständlich zu einem Besprechungstermin bereit.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] § 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B regelt ausschließlich den Fall, dass in einem einheitlichen Vertrag, in welchem eigentlich Einheitspreise vereinbart sind, für bestimmte Leistungen oder Teilleistungen eine Pauschalsumme festgesetzt ist. Eine Anwendung scheidet damit selbstverständlich von vornherein aus, wenn zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber für die gesamt zu erbringende Werkleistung nur ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
[2] Voraussetzung für eine Änderung des abhängigen Pauschalpreises ist, dass in den Einheitspreispositionen, welche für die Kalkulation des Pauschalpreises Grundlage waren, eine Änderung um mehr als 10 % eingetreten ist. Bei Veränderungen unter 10 % kann auch eine Anpassung des Pauschalpreises nicht gefordert werden.

Ist aufgrund der Mengenänderung eine Anpassung der Pauschalvereinbarung in der abhängigen Position erforderlich, so wird selbstverständlich der Auftragnehmer dieses Verlangen dann an den Auftraggeber stellen, wenn eine Erhöhung der Pauschale durchgeführt werden muss. Wäre andererseits eine Reduktion der Pauschale durchzuführen, wird das entsprechende Verlangen zur Anpassung des Pauschalpreises in der abhängigen Position von Auftraggeberseite gestellt werden. Der Auftragnehmer ist dann gehalten, unter Vorlage der Kalkulation den neuen Pauschalpreis anzubieten oder aber dem Auftraggeber darzulegen, dass eine Reduktion des Pauschalpreises aufgrund der konkreten Verhältnisse am Bauvorhaben unter Berücksichtigung der ursprünglichen Kalkulation nicht berechtigt ist.

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