Leitsatz
Touristikunternehmen dürfen sich bei Katalogpreisen in bestimmtem Umfang Preisanpassungen vor Vertragsschluss vorbehalten. Ein gemäßigter Anpassungsvorbehalt – hier 50 EUR – ist zulässig.
Sachverhalt
Ein Reiseunternehmen bot in einem Reiseprospekt für das Winterhalbjahr 2006/2007 jeweils für bestimmte Buchungstermine Pauschalreisen zu einem Gesamtpreis an.
Mit Hilfe einer Tabelle musste der Interessent sich allerdings den Preis für den von ihm gewünschten Termin und Abflughafen selbst errechnen. Weiter hieß es in dem Prospekt: "Die auf den von Ihnen ermittelten Grundpreis gültigen Flughafenzu- bzw. -abschläge finden Sie nicht … im vorliegenden Preisteil. Erkundigen Sie sich in Ihrem Reisebüro nach den aktuell gültigen Flugpreisen und den daraus resultierenden Zu- bzw. Abschlägen". Dies rief die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf den Plan. Sie verlangte von dem Reiseveranstalter Unterlassung der Bewerbung von Pauschalreisen mit Preisen, die der Verbraucher im Reisebüro selbst erfragen muss. Während das LG die Wettbewerbsrüge für begründet erachtete, erachtete das zweitinstanzliche OLG die Prospektangaben als korrekt. Nach dessen Ansicht muss dem Reiseveranstalter, der zum Zeitpunkt des Prospektdrucks die Entwicklung der Flughafenzu- und -abschläge nicht einschätzen könne, die Möglichkeit einer späteren Anpassung eingeräumt werden. Demgegenüber hat der BGH darauf hingewiesen, dass sowohl LG als auch OLG die Regelung des § 4 Abs. 2 BGB-InfoV völlig verkannt hatten. Hiernach darf der Reiseveranstalter sich im Prospekt die Anpassung des Reiserpreises für bestimmte Fälle vorbehalten, insbesondere wenn sich die Beförderungskosten und die Abgaben für bestimmte Leistungen erhöhen. Hierzu zählen auch die Flughafengebühren. Diese Regelung soll den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität ermöglichen.
Nach Auffassung des BGH hat der Reiseveranstalter mit ausreichender Deutlichkeit auf die Möglichkeit der Preisänderung hingewiesen. Sie hatte im Prospekt die Preisänderung sogar in zweifacher Hinsicht eingegrenzt: Sachlich war die Preisänderungsoption für den Fall von höheren Flughafenzu- und -abschlägen vorbehalten. Darüber hinaus hatte der Reiseveranstalter die Preisänderung der Höhe nach auf 50 EUR pro Flugstrecke beschränkt. Der Anpassungsvorbehalt war daher zulässig.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 23/08.