Kommentar

Die Verpflichtung aus dem durch Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen i.d.R. den Vertretenen, nicht aber den Vertreter. Das gilt auch bei der organschaftlichen Vertretung einer GmbH durch ihre Geschäftsführer.

Achtung! Ausnahmsweise kann ein Vertreter (ein Geschäftsführer!) für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen dann haften, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsabschluß interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.10.1987, IX ZR 143/86

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