Zusammenfassung
Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zu den im Teilhaberecht dominierenden Sach- und Dienstleistungen. Mit dem Persönlichen Budget sollen Menschen mit Behinderungen ihren Bedarf an Teilhabeleistungen in eigener Verantwortung und Gestaltung decken und selbst bestimmen, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen (Stärkung der Wunsch- und Wahlrechte).
Leistungen auf der Grundlage eines Persönlichen Budgets setzen voraus, dass in den Leistungsgesetzen Ansprüche in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen vorgesehen sind. Nur diese können dann – in der Regel als Geldleistung – festgesetzt werden.
Sozialversicherung: Wesentliche Rechtsgrundlagen sind § 29 SGB IX sowie die Spezialregelungen in den einzelnen Leistungsgesetzen (§ 103 Satz 2 SGB III, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 13 Abs. 1 SGB VI, § 26 Abs. 1 SGB VII, § 35a Abs. 3 SGB VIII, § 102 SGB IX, § 28 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI, §§ 57 und 61 Abs. 4 SGB XII, § 26 Abs. 3 SGB XIV, § 10 ALG).
Für das Verwaltungsverfahren zum Persönlichen Budget sind die Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen (§§ 14 ff. SGB IX), insbesondere zum Teilhabeplan und Teilhabeplanverfahren (§§ 19 ff. SGB IX) zu beachten (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Wichtige Quelle für Rechtsfragen zum Persönlichen Budget sowie eine ausführliche Übersicht zu Leistungsspektrum und Mustern für Budgetzielvereinbarungen sind die Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) "Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget".
Die Urteile des Bundessozialgerichts über die Grundlagen einer fehlerfreien Ermessensausübung hinsichtlich des Rechts auf ein Persönliches Budget (BSG, Urteil v. 11.5.2011, B 5 R 54/10 R und BSG, Urteil v. 30.11.2011, B 11 AL 7/11 R), zu Leistungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben (BSG, Urteil v. 30.11.2011, B 11 AL 7/10 R) sowie zum Mehrkostenvorbehalt (BSG, Urteil v. 31.1.2012, B 2 U 1/11 R), zur Verfassungsgemäßheit der Gutscheinlösung im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (BSG, Urteil v. 28.2.2017, B 3 P 1/17 B) und zur zeitlichen Geltung und inhaltlichen Bindung durch materielles Recht (BSG, Urteil v. 28.1.2021, B 8 SO 9/19 R) sind zu beachten.
1 Rechtsanspruch
Auf Persönliche Budgets besteht ein Rechtsanspruch. Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige Menschen können durch das Persönliche Budget selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen wollen. Damit können Menschen mit Behinderungen den "Einkauf" von Leistungen künftig eigenverantwortlich, selbstständig und selbstbestimmt regeln. Darüber hinaus ist das Persönliche Budget ein mögliches Steuerungsinstrument, um den Grundsatz "ambulant vor stationär" in der Praxis besser umzusetzen, z. B. für den Ausbau alternativer und günstigerer Wohnformen anstelle stationärer kostenintensiver Betreuung.
2 Rechtscharakter
Rehabilitationsträger können grundsätzlich alle Geld- und Sachleistungen zur Teilhabe durch ein Persönliches Budget ausführen. Leistungen auf der Grundlage eines Persönlichen Budgets setzen voraus, dass in den jeweiligen Leistungsgesetzen auch tatsächlich Ansprüche in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen vorgesehen sind. In der Regel sind es Geldleistungen.
Das Persönliche Budget ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zur Teilhabe. Hierbei ist im Sozialhilferecht und dem Recht der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auch das Vertragsrecht zu beachten. Bei der Inanspruchnahme der Leistungen auf Basis eines Persönlichen Budgets sind zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe/Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Vereinbarungen erforderlich. So kann ein Persönliches Budget nicht dadurch begründet werden, dass der Leistungserbringer unter Abweichung von Vertragspflichten die Vergütung nicht für ausreichend erklärt und Nachforderungen stellt.
Auch wenn das BSG den Charakter des Persönlichen Budgets als bloße Leistungsform nicht explizit aufgibt, sieht in neuerer Rechtsprechung mit dem Rechtsinstitut des Persönlichen Budgets eine Wertentscheidung, die bei Ermessensentscheidungen über Teilhabeleistungen zu beachten ist. So kommt das BSG in Fällen der Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget für die Teilhabe im Berufsbildungsbereich von Werkstätten zu folgendem Ergebnis: Eine Leistung kann nicht allein deshalb verweigert werden, weil es sich bei der konkret gewählten Einrichtung nicht um eine anerkannte Werkstatt handele, obwohl dies der Wortlaut der Leistungsnorm so vorsehe.
3 Voraussetzungen
Anspruch auf ein Persönliches Budget haben grundsätzlich Menschen mit Behinderungen oder diejenigen, die von Behinderung bedroht sind. Dies ist unabhängig von Alter, Art, Schwere und Ursache der Behinderung. Auch die Notwendigkeit, bei der Verwendung und/oder Ver...