§ 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch

 

1.

zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,

 

2.

öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.

§ 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden

 

(1) 1Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen den Ausweis nicht zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Behörden der Zollverwaltung sowie die Steuerfahndungsstellen der Länder den Ausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden, die zu folgenden Zwecken im polizeilichen Fahndungsbestand gespeichert sind:

 

1.

Grenzkontrolle,

 

2.

Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung zum Zweck der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder

 

3.

der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der polizeilichen Beobachtung.

3Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatisierten Lesen des Ausweises nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.

§ 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten

 

(1) 1Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit des Personalausweises oder die Identität des Inhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers

 

1.

die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten zu verarbeiten,

 

2.

die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und

 

3.

die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.

2Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.

 

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises verarbeitet haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. 2Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers zu löschen.

[1] § 16 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

§ 16 [bis 11.12.2020]

[1]

§ 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden

1Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen Seriennummern, Sperrkennwörter und Sperrmerkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. 2Abweichend von Satz 1 dürfen folgende Stellen die Seriennummern verwenden:

 

1.

die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien und

 

2.

die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt worden sind, abhandengekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

[1] § 16 aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden bis 11.12.2020.

§ 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises

 

(1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.

 

(2) 1Können die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. 2§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

[1] § 17 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

§ 18 Elektronischer Identitätsnachweis

 

(1) 1Der Personalauswei...

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