§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers

 

(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich

 

1.

den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,

 

2.

auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,

 

3.

den Verlust des Ausweises und sein Wiederauffinden anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen und[1] [Bis 25.06.2024: ,]

4.[2]

 

4.

den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und

 

4.[3] [Bis 25.06.2024: 5.]

anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.[4] [Ab 01.11.2024: und]

6.[5]

 

6.

im Falle der Ausgabe des Personalausweiseses im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Personalausweis nicht enthält oder wenn der Personalausweis beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Personalausweis unrichtig ist.

 

(2) 1Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. 2Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert[6] werden. 3Ist dem Personalausweisinhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. 4Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.[7]

 

(3) 1Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. 2Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.
[2] Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden bis 25.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 26.06.2024.
[4] Anzuwenden bis 31.10.2024.
[5] Nr. 6 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2024.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021.
[7] Angefügt durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021.

§ 28 Ungültigkeit

 

(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn

 

1.

er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,

 

2.

Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,

 

3.

die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder

 

4.

gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.

 

(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

 

(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.

§ 29 Sicherstellung und Einziehung

 

(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.

 

(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

 

1.

eine Person ihn unberechtigt besitzt,

 

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen oder

 

3.

eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.

 

(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

§ 30 Sofortige Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a) gegen die Aufhebung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einziehung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des Ausweises (§ 29 Abs. 2) haben keine aufschiebende Wirkung.

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