(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,

 

2.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

 

3.

entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

 

4.

entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,

 

5.

entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,

 

6.

entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt oder

 

7.

entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 3 oder 4[2] [Bis 25.06.2024: § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5] eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

Bis 04.08.2019:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,

2.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

3.

entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

4.

entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,

5.

entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,

6.

entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halbsatz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal, ein Sperrkennwort oder Daten speichert,

6a.

entgegen § 19a Absatz 1 Satz 1 Daten verwendet,

6b.

entgegen § 19a Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,

7.

entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt,

7a.

entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 Daten erhebt oder verarbeitet,

8.

entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet,

9.

entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet,

10.

entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder

11.

entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt,

 

2.

entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,

 

3.

entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet,

 

4.

entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder[3] [Bis 04.08.2019: ,]

5.[4]

 

5.

ohne Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a Satz 1 Daten ausliest oder

 

5.[5] [Bis 04.08.2019: 6.]

ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt.

 

(3)[6] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Vom 15.07.2017 bis 04.08.2019:

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6, 6a, 6b, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 7 und 7a und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 05.08.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 05.08.2019.
[4] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises. Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden vom 15.07.2017 bis 04.08.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwend...

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