(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21, 24, 47 Absatz 1 und 4, § 48 Absatz 4 sowie § 64 Satz 2 über
1. |
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, |
2. |
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in § 59 genannten Vertretungen, |
3. |
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen, |
4. |
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. |
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
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