§ 47 Allgemeines
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) 1Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsmäßigen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Besoldung [Bis 10.12.2013: Dienstbezüge] oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 2Werden Mitglieder des Personalrats durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre individuell maßgebliche [Bis 10.12.2013: die regelmäßige] Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(3) 1Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der Freistellung sind zunächst die nach § 32 Abs. 2 bestimmten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. 3Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen. 4Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
(4) 1Auf Antrag des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
100 bis 300 Beschäftigten |
ein Mitglied für 12 Arbeitsstunden in der Woche, |
301 bis 600 Beschäftigten |
ein Mitglied für 24 Arbeitsstunden in der Woche, |
601 bis 1000 Beschäftigten |
ein Mitglied |
und für je weitere angefangene 1500 Beschäftigte |
je ein weiteres Mitglied. |
2Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind; dabei sind die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen.
(6) 1Der Vorsitzende des Personalrats sowie sein Stellvertreter haben einmal im Vierteljahr Anspruch auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung anläßlich der Teilnahme an einer von der zuständigen Gewerkschaft einberufenen Konferenz der Vorsitzenden der Personalräte. 2Denselben Anspruch haben alle Mitglieder der Personalvertretung zweimal im Jahr zur Teilnahme an einer gleichen Konferenz. 3Die persönliche Teilnahme an einer dieser Konferenzen ist durch eine Bescheinigung der zuständigen gewerkschaftlichen Konferenzleitung nachzuweisen. 4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. 2Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Personalratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene verwaltungsübliche Entwicklung nachzuholen. 3Für Mitglieder des Personalrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
§ 47a Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
(1) 1Die Mitglieder des Personalrats sowie die Ersatzmitglieder, die in absehbarer Zeit in den Personalrat eintreten werden oder regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, sind unter Fortzahlung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind; dabei sind die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen. 2§ 47 Absatz ...