§ 49 Allgemeines
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle.
(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. 3Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, der Eigenart der Dienststelle oder anderen sachlichen Gegebenheiten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Der Personalrat kann ferner getrennte Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen.
(4) 1Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen stattfinden, wenn für sie ein Gesamtpersonalrat gebildet ist oder wenn Dienststellen derselben juristischen Person nach § 1 unter derselben Leitung stehen. 2Die Personalräte einigen sich zugleich, welcher Vorsitzende eines Personalrats die gemeinsame Personalversammlung leitet.
(5) § 66 Absatz 2 und § 67 Absatz 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend.
§ 50 Einberufung der Personalversammlung
(1) 1Der Personalrat beruft die Personalversammlung ein und legt die Tagesordnung fest. 2Der Vorsitzende des Personalrats lädt zur Personalversammlung ein und leitet sie.
(2) Der Personalrat ist auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von drei Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden sind.
§ 51 Durchführung der Personalversammlung
(1) 1Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. 2Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 3Soweit Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. 4§ 47 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Kosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen entstehen, werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattet.
§ 52 Angelegenheiten der Personalversammlung
(1) Der Personalrat soll einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht erstatten.
(2) Die Personalversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere wirtschaftliche Angelegenheiten, Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern.
(3) 1Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. 2In einer gemeinsamen Personalversammlung wird gemeinsam beraten, Anträge und Stellungnahmen an die Personalräte werden jedoch getrennt von den Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle beschlossen.
(4) Der Personalrat unterrichtet die Beschäftigten über die Behandlung der Anträge und den Fortgang der in der Personalversammlung behandelten Angelegenheiten.
§ 53 Nichtöffentlichkeit der Personalversammlung, Teilnahmerechte
(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich.
(2) 1An der Personalversammlung können mit beratender Stimme teilnehmen:
1. |
je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, |
2. |
ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, |
3. |
ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung, |
4. |
ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, |
5. |
ein beauftragtes Mitglied des Gesamtpersonalrats, |
6. |
die Schwerbehindertenvertretung, |
7. |
ein beauftragtes Mitglied der ... |