§ 54 Gesamtpersonalrat
(1) In den Fällen des § 9 Abs. 2 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) 1Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat gebildet wird. 2Der Gesamtpersonalrat besteht bei
bis zu 500 in der Regel Beschäftigten |
aus sieben Mitgliedern, |
501 bis 1000 in der Regel Beschäftigten |
aus neun Mitgliedern, |
1001 bis 3000 in der Regel Beschäftigten |
aus elf Mitgliedern, |
3001 bis 5000 in der Regel Beschäftigten |
aus 13 Mitgliedern, |
5001 bis 7500 in der Regel Beschäftigten |
aus 15 Mitgliedern, |
7501 bis 10000 in der Regel Beschäftigten |
aus 17 Mitgliedern, |
10001 und mehr in der Regel Beschäftigten |
aus 19 Mitgliedern. |
(3) 1Im Gesamtpersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. 2Besteht der Gesamtpersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. 3§ 15 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 11 und 12, 14 Absatz 1, 2 und 5, § 15 Absatz 1 bis 2, §§ 16 bis 18, 20, 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 4, §§ 23 bis 34, 36 bis 40, 42 bis 48a mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1. |
Das Wahlrecht kann auch bei Zugehörigkeit zu mehreren Dienststellen, für die der Gesamtpersonalrat gebildet wird, nur einmal ausgeübt werden. |
2. |
An Stelle einer Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands übt der Leiter der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet wird, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 21 Absatz 2 und 3 sowie § 22 Absatz 3 aus. |
3. |
Eine beauftragte Person des Personalrats kann an den Sitzungen des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die Beschäftigte der Dienststelle betreffen, bei welcher der Personalrat gebildet ist. 2Die Einladung zu der Sitzung ist dem Personalrat zuzuleiten. |
(5) Für die Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 66 bis 84 entsprechend.
§ 55 Bezirkspersonalrat und Hauptpersonalrat (Stufenvertretungen)
(1) 1Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden Stufenvertretungen gebildet, und zwar bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte. 2Mittelbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die einer obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(2) 1Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. 2Der Bezirkspersonalrat besteht bei
bis zu 500 in der Regel Beschäftigten |
aus drei Mitgliedern, |
501 bis 1000 in der Regel Beschäftigten |
aus fünf Mitgliedern, |
1001 bis 3000 in der Regel Beschäftigten |
aus sieben Mitgliedern, |
3001 bis 5000 in der Regel Beschäftigten |
aus neun Mitgliedern, |
5001 und mehr in der Regel Beschäftigten |
aus elf Mitgliedern. |
3Der Hauptpersonalrat besteht bei
bis zu 500 in der Regel Beschäftigten |
aus fünf Mitgliedern, |
501 bis 1000 in der Regel Beschäftigten |
aus sieben Mitgliedern, |
1001 bis 2000 in der Regel Beschäftigten |
aus neun Mitgliedern, |
2001 bis 3000 in der Regel Beschäftigten |
aus elf Mitgliedern, |
3001 bis 5000 in der Regel Beschäftigten |
aus 13 Mitgliedern, |
5001 bis 10 000 in der Regel Beschäftigten |
aus 15 Mitgliedern, |
10 001 bis 20 000 in der Regel Beschäftigten |
aus 17 Mitgliedern, |
20 001 und mehr in der Regel Beschäftigten |
aus 19 Mitgliedern. |
(3) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 11 und 12, 14 Absatz 2 und 5, § 15 Absatz 1 bis 2, §§ 16 bis 18, 20, 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1, 2 und 4, §§ 23 bis 34, 36 bis 40, 42 bis 47b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, §§ 47c bis 48a und 54 Absatz 3 und 4 Nummer 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1. |
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nur für die leitenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertre... |