(1) 1Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrads „VS – VERTRAULICH” eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuß. 2Dem Ausschuß gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 gewählter Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an. 3Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten. 4Personalvertretungen bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß; an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Bezirkspersonalrats.
(2) Wird der zuständige Ausschuß nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuß der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuß der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) 1Die Einigungsstelle [Bis 10.12.2013: (§ 71)] besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und der nach § 74 Absatz 1 [Bis 10.12.2013: § 69 Abs. 4 Satz 1] zuletzt beteiligten Personalvertretung bestellt wird, und einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads Kenntnis zu erhalten. 2§ 74 Absatz 2 und 3, § 74a Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 2 bis 5 und § 83a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten [Bis 10.12.2013: § 71 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und Abs. 2 bis 5 gilt] entsprechend.
(4) 1§ 36 Absatz 4 bis 6 und § 85 Absatz 3 [Bis 10.12.2013: §§ 41 und 85 Abs. 3] sowie die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in §§ 37 und 40 Abs. 1 [Bis 10.12.2013: § 36 Absatz 3 und § 40 Absatz 1] sind nicht anzuwenden. 2Angelegenheiten, die als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrads „VS – VERTRAULICH” eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) 1Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuß und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. 2Im Verfahren nach § 86 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.