(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus einem Mitglied,
21 bis 50 Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus fünf Mitgliedern,
mehr als 200 Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 zusammensetzen.
(3) Frauen und Männer sollen bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Anteil an den nach Art. 58 Wahlberechtigten berücksichtigt werden.
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