(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
a) |
Ablauf der Wahlzeit, |
b) |
Niederlegung des Amtes, |
c) |
Beendigung des Dienstverhältnisses, |
d) |
Ausscheiden aus der Dienststelle, |
e) |
Verlust der Wählbarkeit, |
f) |
gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1, |
g) |
Feststellung nach Ablauf der in § 21 bezeichneten Frist, dass[1] [Bis 30.04.2019: daß] der Gewählte nicht wählbar war. |
(2) Die Mitgliedschaft eines Personalratsmitgliedes wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; er bleibt Vertreter der Gruppe, für die er gewählt ist, das gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
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