(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über

 

a)

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

 

b)

Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen,

 

c)

Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen.

 

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

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