(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über
a) |
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, |
b) |
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen, |
c) |
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen. |
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
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