1Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. 2Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gilt § 19 Absatz 2 Nummern 2 bis 6, für die anschließende Neuwahl § 19 Absatz 3 entsprechend.

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