(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen des § 107 Satz 2 in Verbindung mit § 9 und des § 108 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 52 Absatz 2 und § 53 dieses Gesetzes) sowie den §§ 27 und 29 sowie des § 30 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes über
1. |
das Wahlrecht, |
2. |
die Wahl, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Personalvertretungen, |
3. |
die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personalvertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder, |
4. |
die Vereinbarkeit von Beschlüssen der Einigungsstelle mit den Rechtsvorschriften, |
5. |
das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. |
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
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