(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar sind.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet.
(3) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt
2. |
bei der Finanzbehörde für den der Nummer 1 entsprechenden Personenkreis in der Ausbildung für den Steuerverwaltungsdienst, |
3. |
beim Hanseatischen Oberlandesgericht für Referendare in der juristischen Ausbildung, |
4. |
beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen pädagogischen Beruf befinden. |
(4) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für
1. |
wissenschaftliches Personal, |
2. |
die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes. |
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