(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar sind.

 

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet.

 

(3) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt

 

1.

beim Personalamt für Beamte und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahn Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie für Büropraktikanten,

 

2.

bei der Finanzbehörde für den der Nummer 1 entsprechenden Personenkreis in der Ausbildung für den Steuerverwaltungsdienst,

 

3.

beim Hanseatischen Oberlandesgericht für Referendare in der juristischen Ausbildung,

 

4.

beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen pädagogischen Beruf befinden.

 

(4) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für

 

1.

wissenschaftliches Personal,

 

2.

die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

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