§ 32 Vorstand und Vorsitz

 

(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.

 

(2) 1Dem Vorstand muß ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. 2Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.

 

(3) 1Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. 2Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter. 3Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.

 

(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei weitere Vorstandsmitglieder.

§ 33 Laufende Geschäfte

 

(1) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats. 2Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluß auf den Vorsitzenden übertragen.

 

(2) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse. 2In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, der der Vorsitzende nicht angehört, vertritt er den Personalrat gemeinsam mit einem Vertreter dieser Gruppe.

 

(3) Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind.

§ 34 Einberufung der Sitzungen

 

(1) 1Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Bildung des Vorstands einzuberufen. 2Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Verhandlungsleiter bestellt hat.

 

(2) 1Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrats ein. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.

 

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn

 

1.

die Dienststelle,

 

2.

ein Viertel der Mitglieder des Personalrats,

 

3.

die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,

 

4.

in Angelegenheiten der Schwerbehinderten der Vertrauensmann der Schwerbehinderten

es beantragt.

§ 35 Teilnahme an den Sitzungen

 

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.

 

(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung sie beantragt hat oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist.

 

(3) An den Sitzungen können teilnehmen

 

1.

je ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe beantragt worden ist,

 

2.

der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugendvertretung,

 

3.

alle Mitglieder der Jugendvertretung, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche betreffen,

 

4.

der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen.

 

(4) Auf Beschluß des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

§ 36 Zeitpunkt

1Die Sitzungen finden in der Regel innerhalb der Dienstzeit statt. 2Der Personalrat hat bei Ihrer Anberaumung die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. 3Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

§ 37 Einladung

 

(1) 1Die Mitglieder des Personalrats, der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die nach § 35 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 teilnahmeberechtigten Personen werden vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. 2Eine Verhinderung soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied oder den Stellvertreter ein.

 

(2) Im Fall des § 35 Absatz 3 Nummer 1 teilt der Vorsitzende den Gewerkschaften den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit.

§ 38 Beschlußfassung

 

(1) Stimmrecht haben außer den Mitgliedern des Personalrats die Mitglieder der Jugendvertretung, wenn die Beschlüsse überwiegend Jugendliche betreffen.

 

(2) 1Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(3) Der Personalrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

 

(4) Die Dienststelle ist bei der Beschlußfassung nicht anwesend.

§ 39 Gruppenangelegenheiten

 

(1) Über die Angelegenheiten der Gruppen wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

 

(2) In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe, wenn die Mehrheit von ihnen dies beantragt, es sei denn, die Angelegenheit betrifft überwiegend Jugendliche und Auszubildende.

§ 40 Aussetzung von Beschlüssen

 

(1) 1Sieht die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe durch einen Beschluß des Personalrats wichtige Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes erheblich beeinträchtigt, ist auf ihren Antrag die Ausführung des Beschlusses für eine Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen. 2Innerhalb der Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der in d...

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