§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Personalvertretungen werden in den Verwaltungen und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Verwaltungen der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. 2Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind
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Personalräte und Gesamtpersonalräte, |
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Personalvertretung und Dienststelle arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber zum Wohl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Verbot abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes
1Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Berufsrichter gelten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie
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zu einer Verwaltung abgeordnet sind, nach einer Abordnungsdauer von drei Monaten, es sei denn, daß die Rückkehr zu einem Gericht innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht, |
2. |
als Richter auf Probe bei einer Verwaltung beschäftigt werden. |
(2) 1Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. 2Den Beamten stehen gleich
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die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berufsrichter, |
2. |
die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für einen Beamtenberuf befinden. |
(3) 1Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Als Arbeitnehmer gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten nicht Personen,
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die ein mit einer Schul- oder Hochschulausbildung zusammenhängendes Praktikum ableisten, |
2. |
die als Unterrichtstutoren oder studentische Hilfskräfte beschäftigt werden, |
3. |
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, |
4. |
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, |
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die ehrenamtlich tätig sind. |
§ 5 Gruppen
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.
§ 6 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
jede Verwaltungseinheit mit eigener Personalverwaltung, |
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das Strafvollzugsamt der für Justiz zuständigen Behörde mit den Vollzugsanstalten, |
4. |
das Amtsgericht Hamburg mit den Amtsgerichten Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Blankenese, Hamburg-Harburg, Hamburg-Wandsbek, Hamburg-Barmbek und Hamburg-St.Georg, |
6. |
das Hanseatische Oberlandesgericht, |
7. |
das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, |
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das Verwaltungsgericht, |
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das Landesarbeitsgericht mit dem Arbeitsgericht, |
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das Landessozialgericht mit dem Sozialgericht, |
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die Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht mit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, |
13. |
jede staatliche Schule, |
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das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung, |
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jede der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts. |
(2) 1Verwaltungseinheiten haben eine eigene Personalverwaltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, wenn sie Maßnahmen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen. 2Verwaltungseinheiten ohne eigene Personalverwaltung bilden mit der sie betreuenden Verwaltungseinheit eine gemeinsame Dienststelle.
(3) Bei gemeinsamen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes gelten nur die im Landesdienst beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes als zur Dienststelle gehörig.
§ 7 Zuständigkeit der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist für die Angelegenheiten der Dienststelle zuständig, bei der sie besteht.
(2) 1Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, tritt sie an die Stelle der Dienststelle. 2Die Zuständigkeit der Personalvertretung wird hierdurch nicht berührt.
§ 8 Leiter der Dienststelle
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter; er kann sich durch einen entscheidungsberechtigten Beamten oder Arbeitnehmer vertreten lassen.
§ 9 Schweigepflicht
(1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) 1Die Schweigepflicht besteht nicht für
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die Mitglieder der Personalvertretu... |