§ 27 Dauer
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen drei Jahre und in den Fällen des § 10 Absatz 3 zwei Jahre.
(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
(3) 1Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 18 Absatz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. 2In den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummern 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahlen.
(4) Im Fall des § 18 Absatz 2 Nummer 3 führt der zurückgetretene Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
§ 28 Ausschluß und Auflösung
(1) 1Ein Viertel der Wahlberechtigten, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle können beim Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. 2Der Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Personalrat beantragt werden.
(2) Ist der Personalrat aufgelöst, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 21 oder § 22 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr.
§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
2. |
Niederlegung des Amtes, |
3. |
Beendigung des Dienstverhältnisses, |
4. |
Ausscheiden aus der Dienststelle, |
5. |
Verlust des passiven Wahlrechts, |
6. |
Ausschluß aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung, |
7. |
gerichtliche Feststellung, daß der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden. |
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; das Mitglied gilt für die Vertretung weiter als Angehöriger der Gruppe, für die es vorgeschlagen worden und gewählt ist.
§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
§ 31 Ersatzmitglieder
(1) 1Scheidet ein Mitglied des Personalrats aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist; das Mitglied soll die Verhinderung unverzüglich unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden des Personalrats mitteilen.
(2) 1Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Wahlbewerbern der Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten ist auch dann nicht zulässig, wenn der Vorschlagsliste, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören, keine weiteren Mitglieder mehr entnommen werden können. 3Sind die zu ersetzenden Mitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt worden, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 und des § 16 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.