1Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugendvertretung gelten § 48 und § 50 entsprechend. 2Die Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit entsprechend § 48 darf nicht zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung führen. 3Bei der entsprechenden Anwendung des § 48 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 kann die Jugendvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. 4Bei der entsprechenden Anwendung des § 50 bleibt die Zuständigkeit des Personalrats unberührt.

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