(1) 1Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben. 2Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Personalrat ist unzulässig.

 

(2) 1Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (z. B. Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Personalrates dem Staatsarchiv anzubieten. 2Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. 3Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

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