(1) 1Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. 3Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzungen rechtzeitig zu verständigen.

 

(2) 1Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. 2Die Sitzung kann vollständig oder durch Zuschaltung einzelner Mitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

 

1.

vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

 

2.

nicht mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Personalrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden widersprechen und

 

3.

der Personalrat geeignete Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

3Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 4Personalratsmitglieder, die mittels Videooder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2. § 38 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.

[1] § 32 geändert durch 3. DRÄndG. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 30.06.2023.

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