(1) Es werden Personalräte gebildet bei
1. |
den kommunalen Berufsfeuerwehren, |
2. |
dem Hessischen Landeskriminalamt, |
3. |
dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, |
4. |
den Polizeipräsidien, |
Bis 23.11.2021:
5. |
dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, |
6.[2]
(2) 1Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. 2In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 kann sich der Dienststellenleiter auch durch den leitenden Beamten dieser Dienststelle vertreten lassen.
(3) § 7 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.
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