Die Beschäftigten aller in § 86 genannten staatlichen Dienststellen sowie die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, die auf vom Landespolizeipräsidium zugewiesenen Stellenkontingenten geführt werden, und die Anwärter für den Polizeivollzugsdienst wählen den Hauptpersonalrat der Polizei[1] [Bis 31.12.2021: wählen den Hauptpersonalrat] beim Minister des Innern und für Sport.2Im Hauptpersonalrat der Polizei beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport sind ab 17 Mitgliedern drei Mitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Antrag freizustellen.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge