(1) 1Die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, in Erziehung und Unterricht tätigen Personen sowie die sonstigen in der Schule Beschäftigten des Landes wählen eigene Personalvertretungen. 2Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt sind. 3Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die mindestens mit der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden ihrer Lehrergruppe oder der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und die Studienseminare.
(3) 1Neben den bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie den Schulen für Erwachsene gewählten Personalräten sind bei den Staatlichen Schulämtern für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten Gesamtpersonalräte zu bilden. 2Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten § 12, § 50 Abs. 2, 4 und 5 und § 51 entsprechend.
(4) 1Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. 2Bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts bestimmt der Gesamtpersonalrat anstelle des Personalrats der abgebenden und des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle mit. 3Nicht der Mitbestimmung unterliegen Abordnungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie zwischen Dienststellen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt, für die dasselbe staatliche Schulamt zuständig ist,
1. |
bis zur Dauer eines Schuljahres, |
2. |
mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden bis zur Dauer von zwei Schuljahren. |
(5) 1Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter von allgemeiner Bedeutung sind, ist der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Gesamtpersonalrat zu beteiligen. 2Er unterrichtet die Gesamtpersonalräte bei den beteiligten Staatlichen Schulämtern und gibt ihnen Gelegenheit zu Äußerung.
(6) 1Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 146 des Schulgesetzes gilt § 81 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß das Staatliche Schulamt das Mitwirkungsverfahren durchführt. 2Sind mehrere Dienststellen betroffen, so wird das Verfahren nach § 83 Abs. 2 vom Kultusministerium durchgeführt.
(7) Auf die Erstellung von Stundenplänen findet § 74 Abs. 1 Nr. 9 keine Anwendung.