(1) 1Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. 2Die Dienststelle und der zuständige Personalrat können sich schriftlich, elektronisch [Bis 30.06.2023: durch E-Mail] oder mündlich äußern. 3Die Einigungsstelle kann beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4Für die Einsicht in Personalakten gilt § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende Einsicht nimmt.
(2) 1Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz), wenn
1. |
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, |
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kein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch widerspricht und |
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geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen. |
2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.
Vom 01.03.2020 bis 30.06.2023:
(2) 1Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende in der Einladung zu einer Sitzung der Einigungsstelle festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Videooder Telefonkonferenz). 2Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.
(3 [Bis 29.02.2020: 2] ) 1Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. 2Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3Die Einigungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Beschlussfassung berufenen Personen anwesend ist. 4Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 6Der Beschluss soll innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. 7Er ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
(4 [Bis 29.02.2020: 3] ) Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts und der tariflichen Regelungen halten.
(5 [Bis 29.02.2020: 4] ) 1Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der Dienststelle, so beschließt sie in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 67 eine Empfehlung an den höheren Dienstvorgesetzten. 2Dieser entscheidet sodann endgültig.
(6 [Bis 29.02.2020: 5] ) 1In den Fällen des § 66 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. 2An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem von dieser gefassten Beschluss abgewichen werden soll.
(7 [Bis 29.02.2020: 6] ) Weicht die endgültige Entscheidung von einer Empfehlung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Personalrat und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben.