(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 8, 19, 22 und 70 Abs. 1 bis 3 auch über

 

1.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

 

2.

Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretungen,

 

3.

Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen,

 

4.

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

 

(2) Die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der Verpflichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 91 Abs. 2 Satz 1, den Beschluss nebst Gründen zu unterschreiben, entsprechend.

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