(1) 1Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 13 geordnet werden, wenn dies die Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.

 

(2) 1Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. 2Die Gewählten vertreten die Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind. 3Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.

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