(1) Die Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und Wahrnehmung der Befugnisse des Personalrats erforderlich ist.
(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 mindestens ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Beschäftigten |
ein Mitglied, |
mehr als 600 Beschäftigten |
zwei Mitglieder, bei mehr als 1 000 Beschäftigten zusätzlich je angefangene weitere 1 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied. |
1Auf Antrag des Personalrats sollen anstelle der ganzen Freistellung eines Mitglieds mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. 2In Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten sind entsprechend der Staffel nach Satz 1 Teilfreistellungen vorzunehmen.
(3) 1Durch Dienstvereinbarung können im Rahmen, der Staffel des Absatzes 2 andere Regelungen getroffen werden. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Personalrats ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. 3Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(4) 1Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 26 gewählten Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung und sodann die weiteren Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. 2Die so ausgewählten Vorstandsmitglieder können zugunsten anderer auf eine Freistellung verzichten.
(5) 1Durch die Freistellung nach Absatz 1 bis 3 dürfen dem Personalratsmitglied keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. 2Für ein freigestelltes Personalratsmitglied, bei dem die Freistellung zu einem Wechsel des Beschäftigungsorts führt, ist der maßgebende Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts der Sitz der Dienststelle, der das Personalratsmitglied angehört. 3§ 39 Abs. 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum für die Weiterzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und für die weitere Beschäftigung für Mitglieder des Personalrats, die mindestens zwölf Jahre freigestellt waren, auf zwei Jahre erhöht.
(6) 1Nach Absatz 1 bis 3 freigestellte Personalratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. 2Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Personalratsmitglieds ist diesem Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene dienststellenübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. 3Für Mitglieder des Personalrats, die mindestens zwölf Jahre freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.