(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.
(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von
1. |
Rechtsvorschriften und |
2. |
Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung. |
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