(1) 1Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
1. |
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, |
2. |
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, |
3. |
Gewährung oder Versagung von sozialen Zuwendungen, insbesondere von Unterstützungen, Zuschüssen und Darlehen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt, |
4. |
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, über die die Dienststelle verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen, |
5. |
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen, |
6. |
Gestaltung der Arbeitsplätze, |
7. |
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, |
8. |
Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung, |
9. |
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und der Arbeitsentgelte, |
10. |
Einführung, Ausgestaltung und Änderung des betrieblichen Vorschlagswesens, |
11. |
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. |
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die oder der Beschäftigte auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit:
1. |
Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, |
2. |
Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen, |
3. |
Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von Verfahren, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, |
4. |
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs, |
5. |
Fragen des Arbeitszeitsystems sowie des Dienstes in Bereitschaft und auf Abruf, |
6. |
Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit oder vorhersehbaren Überstunden, Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, |
7. |
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Einzelregelungen, die, sei es auch mittelbar, der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz dienen, |
8. |
Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten, von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten, von Fachkräften für Arbeitssicherheit, von Sicherheitsbeauftragten, von Beauftragten für biologische Sicherheit sowie von Fachkräften und Beauftragten für den Strahlenschutz, |
10. |
Aufstellung des Urlaubsplans sowie Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen ihnen und der Dienststellenleitung kein Einverständnis erzielt wird, |
11. |
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach § 98 LBG die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind, |
12. |
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, |
13. |
Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle, |
14. |
Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen durch den Rechnungshof, |
15. |
Auswahl und Beauftragung von Gutachterinnen und Gutachtern für Prüfungen nach Nummer 14, |
16. |
Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen, |
17. |
Grundsätze der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung. |
(3) Muss für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 6) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze der Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienst- oder Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(4) Der Plan nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 hat die Wirkung einer Dienstvereinbarung; § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 findet keine Anwendung.