(1) Beim Ministerium für Bildung und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen
a) |
[1]an Grundschulen sowie dem Studienseminar für das Lehramt der Primarstufe und für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I, |
Bis 31.08.2023:
a) |
an Grundschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem staatlichen Studienseminar für die Lehrämter der Primarstufe, für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe 1 sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik, |
c) |
an Gemeinschaftsschulen, Gemeinschaftsschulen in Abendform sowie dem [Bis 31.08.2023: staatlichen ] [3]Studienseminar für die Lehrämter der Sekundarstufe I, |
d) |
an Gymnasien, am Abendgymnasium, am Saarland-Kolleg sowie am [Bis 31.08.2023: staatlichen ] [4]Studienseminar für das Lehramt für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen, |
e) |
an Förderschulen sowie dem Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik[5] [Bis 31.08.2023: und Schulkindergärten im Bereich der Förderschulen]. |
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. 2Der nach § 95 Abs. 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststelle gilt Satz 1 entsprechend.
(3) 1Der bei
a) |
der Hochschule für Musik Saar, |
b) |
der Fachhochschule des Saarlandes, |
c) |
der Hochschule der Bildenden Künste-Saar, |
d) |
dem Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl, |
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. 2Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
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