(1) Beim Ministerium für Bildung und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen

 

a)

[1]an Grundschulen sowie dem Studienseminar für das Lehramt der Primarstufe und für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I,

Bis 31.08.2023:

a)

an Grundschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem staatlichen Studienseminar für die Lehrämter der Primarstufe, für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe 1 sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik,

 

b)

an Berufsbildungszentren und dort eingerichteten gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen sowie dem Studienseminar[2] [Bis 31.08.2023: den Landesseminaren] für das Lehramt an beruflichen Schulen,

 

c)

an Gemeinschaftsschulen, Gemeinschaftsschulen in Abendform sowie dem [Bis 31.08.2023: staatlichen ] [3]Studienseminar für die Lehrämter der Sekundarstufe I,

 

d)

an Gymnasien, am Abendgymnasium, am Saarland-Kolleg sowie am [Bis 31.08.2023: staatlichen ] [4]Studienseminar für das Lehramt für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen,

 

e)

an Förderschulen sowie dem Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik[5] [Bis 31.08.2023: und Schulkindergärten im Bereich der Förderschulen].

 

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. 2Der nach § 95 Abs. 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststelle gilt Satz 1 entsprechend.

 

(3) 1Der bei

 

a)

der Hochschule für Musik Saar,

 

b)

der Fachhochschule des Saarlandes,

 

c)

der Hochschule der Bildenden Künste-Saar,

 

d)

dem Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl,

 

e)

[6]der Europäischen Schule Saarland

gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. 2Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.

[1] Buchst. a) geändert durch Gesetz Nr. 2111 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2023.
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 2111 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2023.
[3] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2111 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.08.2023.
[4] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2111 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.08.2023.
[5] Geändert durch Gesetz Nr. 2111 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2023.
[6] Buchst. e) angefügt durch Gesetz Nr. 2111 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2023.

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