(1) Spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.

 

(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt die vorsitzende Person des Personalrats an. 2Sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Die vorsitzende Person hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 4Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, des Gleichstellungsbeauftragten und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.

 

(3) Auf Antrag

 

1.

eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,

 

2.

der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,

 

3.

der Dienststellenleitung,

 

4.

der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, oder

 

5.

der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten (§ 58) betreffen,

hat die vorsitzende Person eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

 

(4) Die Dienststellenleitung nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, teil.

 

(5) 1Die vorsitzende Person kann nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in von der Dienststelle zugelassener schriftlicher oder elektronischer Form beschließen lassen, wenn dem kein Mitglied widerspricht. 2Im Fall vorheriger Beratung ist ein solcher Beschluss zulässig, sofern nicht ein Viertel der Mitglieder widerspricht. Der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sind mit der Einleitung des Umlaufverfahrens der Beschlusstenor und die übersandten Entscheidungsgrundlagen zu übermitteln. 3Über jedes Umlaufverfahren ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses sowie das Nichtzustandekommen des Beschlusses oder den Tag der Beschlussfassung enthält. 4Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

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