(1) In den Fällen des § 6 Absatz 3 und 5 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

 

(2) Bestehen in einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, mehrere Personalräte, dann ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.

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