(1) 1Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszugs Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. 2Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern auf die Bezirke anderer Verwaltungsgerichte erstrecken.
(2) 1Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richterinnen und Richtern, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der in § 1 genannten Einrichtungen sein. 3Sie werden je zur Hälfte durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auf Vorschlag
1. |
der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und |
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der in § 1 bezeichneten Einrichtungen berufen. |
4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.
Vom 17.06.2021 bis 29.07.2024:
(2) 1Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richtern, von denen einer Vorsitzender ist, und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der in § 1 genannten Einrichtungen sein. 3Sie werden je zur Hälfte durch das Staatsministerium der Justiz auf Vorschlag
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der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und |
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der in § 1 bezeichneten Einrichtungen berufen. |
4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
(2) 1Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richtern, von denen einer Vorsitzender ist, und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der in § 1 genannten Einrichtungen sein. 3Sie werden je zur Hälfte durch das Staatsministerium der Justiz auf Vorschlag
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der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und |
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der in § 1 bezeichneten Einrichtungen berufen. |
4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
(3) 1Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einem Vorsitzenden, einem weiteren Richter und je einem nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richter besetzt. 2Bei Stimmengleichheit in der Entscheidung über eine Frage ist diese verneint.
(3 [Bis 16.06.2021: 4] ) 1Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einer vorsitzenden Person, einer weiteren Richterin oder einem weiteren Richter und je einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter besetzt, die oder der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufen wurde. [Bis 29.07.2024: Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einem Vorsitzenden, einem weiteren Richter und je einem nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richter besetzt. ] 2Bei Stimmengleichheit in der Entscheidung über eine Frage ist diese verneint.