Besteht eine Dienststelle oder oberste Dienstbehörde am Wahltag weniger als ein Jahr oder werden Geschäftsbereiche einer Dienststelle oder obersten Dienstbehörde neu geordnet, so sind alle Wahlberechtigten wählbar, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 oder 3.

[1] § 15 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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