(1) Spätestens zwei Wochen [Bis 31.08.2019: eine Woche] nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 30 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu ihrem [Bis 31.08.2019: deren] Abschluß die Sitzungen zu leiten.
(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. 2Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, [Bis 31.08.2019: soweit sie von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt oder bestätigt worden ist, ] die Schwerbehindertenvertretung sowie die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung [Bis 31.08.2019: Verhandlung].
(3) Auf Antrag
1. |
eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, |
2. |
der Mehrheit einer Gruppenvertretung, |
3. |
der Dienststellenleitung, |
4. |
der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, |
5. |
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden betreffen, |
6. |
der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen |
ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) 1Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. 2Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführtwerden, wenn
1. |
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, |
2. |
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe des Personalrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und |
3. |
der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. |
3Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 4Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt. 5Wird eine Sitzung ganz oder teilweise mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt, so ist auch den nach den §§ 34 und 38 teilnahmeberechtigten Personen die Teilnahme an den Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz zu ermöglichen.
(5) 1Der Vorsitzende kann nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn dem kein Mitglied widerspricht. 2Der Jugend und Auszubildendenvertretung, der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung sind mit der Einleitung des Umlaufverfahrens der Beschlusstenor und die übersandten Entscheidungsgrundlagen zu übermitteln. 3Über jedes Umlaufverfahren ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses sowie das Nichtzustandekommen des Beschlusses oder den Tag der Beschlussfassung enthält. 4Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.