(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

1.

Ablauf der Amtszeit,

 

2.

Niederlegung des Amtes,

 

3.

Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

 

4.

Ausscheiden aus der Dienststelle,

 

5.

Verlust der Wählbarkeit,

 

6.

gerichtliche Entscheidung nach § 28,

 

7.

Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war,

 

8.

Eintritt in die Freistellung (während der Altersteilzeit oder eines Sabbatjahrs)[1] [Bis 07.06.2019: (Altersteilzeit)] oder Beurlaubung bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

 

9.

Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten oder Vertrauensfrau[2] [Bis 07.06.2019: Frauenbeauftragten/Vertrauensperson, Gleichstellungsbeauftragten] sowie der jeweiligen Stellvertreter.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[2] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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